ZfIR 2025, 223

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 Rechtsprechung in LeitsätzenSteuerrechtGrEStG § 1 Abs. 3, § 6a; AEUV Art. 49, 63 Abs. 1, Art. 107 Abs. 147. Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für mittelbar übertragene Anteile ausländischer Gesellschaften mit inländischem Grundbesitz GrEStG§ 1 GrEStG§ 6a AEUVArt. 49 AEUVArt. 63 AEUVArt. 107 BFH, Urt. v. 25.09.2024 – II R 36/21 (FG Münster) +BFHUrt.25.9.2024II R 36/21FG Münster

Leitsätze des Gerichts:

1. Die sog. Verlängerung der Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt auch bei ausländischen Gesellschaften nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück gehört.
2. Ob die nach der maßgeblichen ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Rechtsvorgänge einer nach § 6a GrEStG begünstigten Umwandlung entsprechen, hat das Finanzgericht anhand des dafür maßgebenden ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln. Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass die Vorentscheidung auf der fehlerhaften Anwendung ausländischen Rechts beruht.
3. § 1 Abs. 3 GrEStG verstößt nicht gegen die Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. 2. 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Abl EU 2008, Nr. L 46, 11).
4. Die Nichtanwendung des § 6a GrEStG bei der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf eine ausländische Gesellschaft verstößt weder gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV). Es liegt auch keine gegen EU-Recht verstoßende Beihilfe vor (Art. 107 Abs. 1 AEUV).

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