ZfIR 2024, 221

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 9a; BGB § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 444. Geltendmachung eines Kostenvorschusses durch einzelnen Wohnungseigentümer wegen werkvertraglicher Mängel auch am Gemeinschaftseigentum (Altbausanierung plus Neubauerrichtung) WEG§ 9a BGB§ 634 BGB§ 637 ZPO§ 138 OLG Hamburg, Urt. v. 05.02.2024 – 4 U 44/22 (nicht rechtskräftig; LG Hamburg)OLG HamburgUrt.5.2.20244 U 44/22nicht rechtskräftigLG Hamburg

Leitsätze des Einsenders:

1. Der einzelne Wohnungseigentümer kann wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum zwar selbst auf Kostenvorschuss klagen, er muss Leistung aber an die Gemeinschaft verlangen. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Novellierung des WEG-Rechts, namentlich die Neufassung des § 9a WEG, im Ergebnis nichts geändert.
2. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags darf die Mangelbehauptung des Auftraggebers nicht gem. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten, da der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet ist, den Mängelrügen des Auftraggebers nachzugehen. Auch wenn der Auftragnehmer im Prozess nicht ausdrücklich angibt, dass er „mit Nichtwissen“ bestreitet, sondern lediglich einfach bestreitet, wird man dieses einfache Bestreiten als „ins Blaue hinein“ und damit unbeachtlich behandeln müssen. Nach diesen Maßstäben ist das Bestreiten des Auftragnehmers hinsichtlich der vom Auftraggeber behaupteten Mängel nicht ausreichend, wenn der Auftragnehmer ohne jede Sachverhaltsermittlung lediglich die Mängelvorwürfe des Auftraggebers paraphrasiert und dann ohne eigenen Gegenvortrag die Ordnungsgemäßheit der eigenen Leistungen behauptet.
3. Das Rechtsmittel der Berufung ist trotz erfolgter teilweiser Umstellung eines Klagantrags in der Berufungsinstanz (Leistung des Kostenvorschusses an Gemeinschaft der Wohnungseigentümer statt Leistung an einzelnen Wohnungseigentümer) i. S. v. § 97 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg geblieben, da der Vorschussanspruch gegen den Bauträger in voller Höhe weiter zugesprochen wird und der Umstand, dass die Abwicklung der Zahlung über die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt, kein relevantes Unterliegen des klagenden Wohnungseigentümers darstellt.

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