ZfIR 2023, 241

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 45; ZPO §§ 233 ff.44. Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage/Kein fristwahrender Parteiwechsel bei gegen übrige Eigentümer gerichteter Beschlussanfechtungsklage WEG§ 44 WEG§ 45 ZPO §§ 233 ff. BGH, Urt. v. 13.01.2023 – V ZR 43/22 (LG Düsseldorf)BGHUrt.13.1.2023V ZR 43/22LG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. 12. 2020 haben Anfechtungs- und ZfIR 2023, 242Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands.
2. Eine auf einzelne Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe beschränkte Rechtsmittelzulassung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich die geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe in tatsächlicher Hinsicht nicht voneinander trennen lassen.
3. Werden in einer nach dem 30. 11. 2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur dann als gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet zu verstehen sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt. Für eine solche Annahme genügt nicht bereits die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung.
4. Eine Beschlussanfechtungsklage, die nach dem 30. 11. 2020 eingeht und gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wahrt die Klagefrist gem. § 45 Satz 1 WEG nicht; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 45 Satz 2 WEG i. V. m. §§ 233 ff. ZPO kommt bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 6. 11. 2009 – V ZR 73/09, ZfIR 2009, 103 (m. Anm. Häublein, S. 107) = NJW 2010, 446).

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