ZfIR 2023, 218
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Vorschussanspruch ist nach den voraussichtlich anfallenden erforderlichen Aufwendungen zu bemessen. Maßgeblich sind die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehenden Kosten.
2. Streiten die Parteien über die Frage, wie der Mangel zu beseitigen ist, ist dies lediglich Vorfrage für die Bemessung des Vorschussanspruchs, über die Beweis zu erheben ist.
3. An der Rechtskraft der Entscheidung nimmt diese Vorfrage nicht teil; die Feststellung über den endgültig erforderlichen Betrag zur Mängelbeseitigung findet bei der Abrechnung über den Vorschuss statt.
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