RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2021
Aktuell
Stellungnahme des Bund Deutscher Rechtspfleger (BDR) zum RefE eines Gerichtsvollzieherschutzgesetz – GvSchuG
Zu dem beim Bundesrat eingebrachten Entwurf des Gerichtsvollzieherschutzgesetzes (BR-Drucks. 62/21) hat der BDR auf Anregung aus der Praxis beim BMVJ den Vorschlag eingereicht, dass außer den Gerichtsvollziehern auch den beim Vollstreckungsgericht tätigen Gerichtsorganen und den von diesen beauftragten Personen entsprechender Schutz zukommen sollte, weshalb folgender Paragraf in die ZPO eingefügt werden sollte:
„§ 764a ZPO
(1) Liegen dem Vollstreckungsgericht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Schuldner oder eine dritte Person Bedienstete des Vollstreckungsgerichts oder eine weitere an der Vollstreckungshandlung beteiligte Person bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung an Leib oder Leben verletzen wird, so kann das Vollstreckungsgericht die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob polizeiliche Erkenntnisse diese Annahme bestätigen.
(2) In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist Folgendes anzugeben:
1. die Art und der Ort der Vollstreckungshandlung,
2. die tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Annahme nach Absatz 1 begründen,
3. Vornamen und Name des Schuldners oder der dritten Person,
4. soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners oder der dritten Person, sowie
5. Wohnanschrift des Schuldners oder der dritten Person.
(3) Erteilt die Polizeidienststelle die Auskunft, dass polizeiliche Erkenntnisse die Annahme nach Absatz 1 bestätigen, so kann das Vollstreckungsgericht um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane bei der durchzuführenden Vollstreckungshandlung nachsuchen. Ein Unterstützungsersuchen kann das Vollstreckungsgericht auch zusammen mit einem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 stellen. Das Vollstreckungsgericht ist befugt, für die von ihm beauftragten Personen, insbesondere für Zwangsverwalter, Unterstützung anzufordern oder den Zwangsverwalter zu ermächtigen, selbst Unterstützung anfordern zu können.
(4) Das Vollstreckungsgericht hat eine ihm erteilte Auskunft der Polizeidienststelle sechs Monate nach Verfahrensabschluss zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Gleiches gilt für die vom Vollstreckungsgericht beauftragten Personen.“
Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass insbesondere Zwangsverwalter, die vor Ort tätig sein müssen, besonders gefährdet sind. Gerade von selbstnutzenden Schuldnern im Einfamilienhaus sind teilweise überraschende Reaktionen zu beobachten. Auch durch die neuen Maßnahmen im Zuge der Vermögensabschöpfung können Zwangsverwaltungen angeordnet werden. Hier ist dem Zwangsverwalter nicht zuzumuten, sich allein auf das Grundstück zu begeben. Eine Unterstützung durch Polizeikräfte ist erforderlich. Aus diesen Gründen sind diese Personen in den beabsichtigten Schutzbereich einzubeziehen. (Schreiben des BDR v. 7. 3. 2021)
Anmerkung der Redaktion:
In den zwischenzeitlich vorliegenden RegE vom 17.3.2021 (BT-Drucks. 19/27636) hat der Vorschlag keinen Eingang gefunden.