ZfIR 2021, 235

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 829 Abs. 1 Satz 1, § 857Unwirksamkeit der im Wege des Arrests erworbenen Forderungspfändung bei fehlendem Arrestatorium auch im Falle der gepfändeten Grundschuld ZPO§ 829 ZPO§ 857 BGH, Beschl. v. 16.12.2020 – VII ZB 9/20 (LG Leipzig) +BGHBeschl.16.12.2020VII ZB 9/20LG Leipzig

Leitsätze des Gerichts:

1. Gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat im Falle der Pfändung einer Geldforderung das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Der Ausspruch dieses Arrestatoriums ist für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv. Fehlt es an einem solchen Ausspruch, ist die Forderungspfändung unwirksam.
2. Ein Arrestatorium ist, von dem in § 857 Abs. 2 ZPO geregelten Fall abgesehen, auch hinsichtlich solcher Vermögensrechte auszusprechen, deren Zwangsvollstreckung sich nach § 857 ZPO richtet. Gegenüber dem Drittschuldner ist ein den Besonderheiten des Pfändungsgegenstands Rechnung tragendes Verbot auszusprechen, Erfüllungshandlungen gegenüber dem Schuldner vorzunehmen, die das Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers beeinträchtigen können.

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