ZfIR 2021, 214
Leitsatz des Gerichts:
Zur Bestimmbarkeit eines Mietgegenstands, der zum Zeitpunkt des Abschlusses einer der Schriftform unterliegenden Nachtragsvereinbarung an einen Dritten untervermietet ist und von diesem genutzt wird (Abgrenzung zu den Senatsurteilen v. 29. 9. 1999 – XII ZR 313/98, NJW 2000, 354 und v. 7. 7. 1999 – XII ZR 15/97, NJW 1999, 3257).
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