ZfIR 2026, 194

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 148 Abs. 1, § 152 Abs. 1; BGB §§ 372, 378, 816 Abs. 238. Rückforderungsanspruch des Zwangsverwalters von ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme nach unwirksamer Hinterlegung an den Vermieter ausgezahlten Mieten ZVG§ 148 ZVG§ 152 BGB§ 372 BGB§ 378 BGB§ 816 OLG Hamm, Urt. v. 05.01.2026 – I-18 U 119/24 (rechtskräftig; LG Dortmund)OLG HammUrt.5.1.2026I-18 U 119/24rechtskräftigLG Dortmund

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Erfüllungswirkung der Hinterlegung setzt u. a. voraus, dass sich der „wahre“ Gläubiger zumindest unter den vom hinterlegenden Gläubiger bezeichneten Gläubigern befindet und als solcher zumindest bestimmbar ist, wofür es auf die objektive Sicht der Hinterlegungsstelle ankommt.
2. Der Zwangsverwalter kann die Auszahlung hinterlegter Mieten an einen Nichtberechtigten genehmigen, um ihn sodann auf Wertersatz (§ 816 Abs. 2 BGB) in Anspruch zu nehmen.

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