ZfIR 2026, 193

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenBau-, Boden- und UmweltrechtAO §§ 33, 38; BGB § 139; GKG § 52 Abs. 3; KAG SH § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1, 4, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12; StrWG SH § 45 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 334. Zur wirksamen und inhaltlich ausreichenden Bestimmung der Straßenreinigungsgebühr gemäß Straßenreinigungsgebührensatzung (in Schleswig-Holstein) AO§ 33 AO§ 38 BGB§ 139 GKG§ 52 KAG SH§ 2 KAG SH§ 6 KAG SH§ 11 KAG SH§ 12 StrWG SH§ 45 OVG Schleswig, Beschl. v. 27.02.2026 – 6 LA 140/24 (rechtskräftig; VG Schleswig)OVG SchleswigBeschl.27.2.20266 LA 140/24rechtskräftigVG Schleswig

Leitsätze des Gerichts:

1. Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG SH ist der Zeitpunkt der Entstehung der (abstrakten) Abgabenschuld. Hiervon zu unterscheiden ist der Beginn des Abgabenpflichtverhältnisses.
2. Bei Gebühren, die für die dauernde Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, hat die kommunale Gebührensatzung nicht nur den Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr anzugeben, sondern auch den Beginn des Gebührenpflichtverhältnisses und einen Zeitintervall, nach dessen Ablauf die Festsetzung der Gebühr jeweils erfolgt.
3. Vorbehaltlich speziellerer Regelungen entsteht die Abgabe erst, wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabennorm die Leistungspflicht knüpft. Dies ist bei Erhebung von Straßenreinigungsgebühren die von der Gemeinde in einem bestimmten Zeitintervall (z. B. Kalenderjahr) durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen.
4. Eine Satzungsregelung, die bestimmt, dass die Straßenreinigungsgebühr mit Beginn des Kalenderjahres entsteht, ist nach dem schleswig-holsteinischen Kommunalabgabengesetz unwirksam. Eine antizipierte Benutzungsgebühr ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
5. Fehlt es der Abgabensatzung an einer der von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG SH geforderten gesetzlichen Mindestangaben, stellt sie insgesamt kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk mehr dar.

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