ZfIR 2026, 184

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB §§ 812 ff., §§ 1179a, 1936, 1990 f.; ZPO § 878 Abs. 1, 2; ZVG § 115 Abs. 1 Satz 2, §§ 120, 124Verfahren des Widerspruchs gegen Teilungsplan in der Zwangsversteigerung/Kein gesetzlicher Löschungsanspruch bei beschränkter Nachlasshaftung des Staatserben BGB§§ 812 ff. BGB§ 1179a BGB§ 1936 BGB§§ 1990 f. ZPO§ 878 ZVG§ 115 ZVG§ 120 ZVG§ 124 BGH, Urt. v. 20.11.2025 – IX ZR 2/25 (OLG München)BGHUrt.20.11.2025IX ZR 2/25OLG München

Leitsätze des Gerichts:

1. Sieht das Vollstreckungsgericht im Teilungsplan eine den Widerspruch berücksichtigende Hilfsverteilung vor und ordnet es im Hinblick auf den Widerspruch eine der Hilfsverteilung entsprechende Hinterlegung des streitigen Betrags an, ist der Teilungsplan allein durch die Hinterlegung noch nicht vollständig ausgeführt. In diesem Fall ist die Widerspruchsklage nicht schon unzulässig, weil das Vollstreckungsgericht den streitigen Betrag hinterlegt hat.
2. Die Klage, mit der ein Widerspruch gegen einen Plan über die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums weiterverfolgt wird, wird unzulässig, sobald das Verteilungsverfahren durch Auskehr des hinterlegten Betrags beendet ist; ob die Auskehr des hinterlegten Betrags mit Recht erfolgt ist, ist unerheblich.
3. Eine Bereicherungsklage kann auch vom Gegner des widersprechenden Gläubigers in zulässiger Weise erhoben werden, wenn es vor Rechtskraft des Urteils über die Widerspruchsklage zur Auskehr des hinterlegten Betrags und damit zur Erledigung der Widerspruchsklage kommt.
4. Haftet der Staatserbe beschränkt auf den Nachlass, besteht kein gesetzlicher Löschungsanspruch eines nach- oder gleichrangig gesicherten Nachlassgläubigers, wenn sich eine im ursprünglichen Vermögen des Staatserben vorhandene Zwangssicherungshypothek in seiner Person mit dem im Wege der Erbfolge übergegangenen Eigentum vereinigt.

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