RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2025
Aktuell
LG Berlin I ordnet die Einziehung von 58 Immobilien sowie weiterer Vermögenswerte im sog. selbstständigen Einziehungsverfahren an
Die 2. Strafkammer des LG Berlin hat durch Beschluss am 17. 3. 2025 – 502 KLs 7/22 (weder die StA noch die Einziehungsbeteiligten hatten einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung gestellt, das Gericht keine mündliche Verhandlung angeordnet, § 436 Abs. 2, § 434 Abs. 2 StPO) die Einziehung von insgesamt 58 Immobilien in Berlin und Brandenburg ebenso wie die Einziehung von Anwartschaften sowie diverser Miet- und Pachtforderungen angeordnet. Der überwiegende Teil der Immobilien stand im Eigentum der im Libanon lebenden 43-jährigen Zeinab F. Weitere Immobilien standen im Eigentum der 41-jährigen Zeinab A. sowie von zwei von ihr vertretenen Gesellschaften. Diese hätten die Immobilien in den Jahren 2010 bis 2017 zu Kaufpreisen zwischen 1.500 € und 700.000 € erworben. Die Eigentümerinnen und die Gesellschaften sind als Einziehungsbeteiligte an dem Verfahren beteiligt.
Die StA Berlin führte seit 2015 im Zusammenhang mit dem Erwerb von insgesamt 77 Immobilien ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen mehrere Beschuldigte aus dem Umfeld einer sog. Berliner Großfamilie. Ab 2017 wurden die Ermittlungen auch gegen die Einziehungsbeteiligten geführt. Es bestand der Verdacht, dass die für den Erwerb aufgewendeten Gelder aus Straftaten stammten und dass die Eigentümerinnen nur zum Schein als Erwerber aufgetreten sind, um die illegale Herkunft der Geldbeträge zu verschleiern. Die StA Berlin hatte im Zuge ihrer Ermittlungen eine Vielzahl von Immobilien und damit zusammenhängender Rechte beschlagnahmt. Die Ermittlungen wegen Geldwäsche wurden jedoch von der StA Berlin im April 2021 eingestellt, da sich eine rechtswidrige Vortat nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit eingrenzen ließ. Daraufhin beantragte die StA Berlin die Einziehung der Immobilien sowie weiterer Vermögenswerte im sog. selbstständigen Einziehungsverfahren (§ 76a StGB). Das LG Berlin hat bereits mehrere im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren stehende Immobilien eingezogen (vgl. PM Nr. 26/2020 v. 17. 4. 2020, PM Nr. 31/2021 v. 20. 8. 2021 und PM Nr. 27/2024 v. 31. 7. 2024).
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten werden. (Berliner Strafgerichte PM 8/2025 v. 19. 3. 2025)