ZfIR 2025, 182

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtVOB/B § 2 Abs. 532. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der eine Mehrvergütung auslösenden „anderen Anordnung“ des Bestellers VOB/B§ 2 KG, Urt. v. 27.08.2024 – 21 U 128/23 (nicht rechtskräftig; LG Berlin)KGUrt.27.8.202421 U 128/23nicht rechtskräftigLG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Ordnet der Besteller eines VOB-Vertrags gegenüber dem Unternehmer an, seine Leistung vollständig oder in Teilen nicht zur vertraglich vorgesehenen Zeit, sondern später zu erbringen, und ist dem Besteller dabei erkennbar, dass dem Unternehmer dadurch Mehrkosten entstehen können, so liegt hierin eine „andere Anordnung“ i. S. v. § 2 Abs. 5 VOB/B, die eine Mehrvergütung zugunsten des Unternehmers auslösen kann.
2. Dies kann grundsätzlich auch dann gelten, wenn sich die Anordnung der Zeitverschiebung nicht auf den Zeitpunkt der Leistung selbst, sondern auf Vorbereitungshandlungen bezieht.
3. Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 VOB/B sind die Mehr- oder Minderkosten M, die dem Unternehmer durch die Anordnung des Bestellers tatsächlich entstanden sind.
4. Im Fall der zeitlichen Verschiebung der Ausführungszeit durch Anordnung gem. § 2 Abs. 5 VOB/B ergibt sich M als die Differenz zwischen den Kosten, die die Klägerin aufgrund der Verschiebung tatsächlich aufwenden musste (Kosten neu = Kosten N) und denjenigen, die ihr ohne die Verschiebung entstanden wären (Kosten alt = Kosten A).
5. Hingegen kann die Mehrvergütung nicht unter Außerachtlassung der Kosten A allein auf Grundlage der tatsächlichen Kosten N zuzüglich eines angemessenen Zuschlags ermittelt werden.

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