ZfIR 2025, 176

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 45 Satz 1, 2, § 46 Abs. 1 Satz 2, 3 a. F.; ZPO §§ 167, 234 Abs. 3Erkundigungspflicht des Anfechtungsklägers innerhalb Jahresfrist auch bei verzögerter Klagezustellung aufgrund fehlerhafter Sachbehandlung durch das Gericht WEG§ 45 WEG a.F.§ 46 ZPO§ 167 ZPO§ 234 BGH, Urt. v. 25.10.2024 – V ZR 17/24 (LG Düsseldorf)BGHUrt.25.10.2024V ZR 17/24LG Düsseldorf

Leitsatz des Gerichts:

In wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren trifft den Kläger die Obliegenheit, bei Verzögerungen der Klagezustellung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage bei Gericht den Sachstand zu erfragen, selbst wenn er alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt hat. Erfüllt der Kläger diese Obliegenheit nicht, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO („demnächst“) zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung.

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