ZfIR 2025, 161

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 RechtsprechungVertragsrechtBGB §§ 133, 157; VOB/B § 2 Abs. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6Kein Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz von Mehrkosten wegen verlängerter Bauzeit – fehlende Anordnung des Auftraggebers BGB§ 133 BGB§ 157 VOB/B§ 2 VOB/B§ 6 BGH, Urt. v. 19.09.2024 – VII ZR 10/24 (OLG Dresden)BGHUrt.19.9.2024VII ZR 10/24OLG Dresden

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Anordnung i. S. d. § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (Fortführung von BGH, Urt. v. 9. 4. 1992 – VII ZR 129/91).
2. Ob ein Verhalten oder eine Erklärung des Auftraggebers als Anordnung i. S. d. § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB.
Liegt eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, mit, liegt nach diesem Maßstab keine Anordnung i. S. d. § 2 Abs. 5 VOB/B vor.
Auch die Übermittlung von Bauablaufplänen stellt keine Anordnung des Auftraggebers i. S. d. § 2 Abs. 5 VOB/B dar, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen.
ZfIR 2025, 162
3. Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als Voraussetzung dieses Anspruchs (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. 10. 2005 – VII ZR 190/02, ZfIR 2006, 224 (LS); Urt. v. 21. 10. 1999 – VII ZR 185/98, ZfIR 2000, 452; Urt. v. 16. 10. 1997 – VII ZR 64/96, ZfIR 1997, 718).

Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.

Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.


Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.


PayPal Logo

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2025 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell