Die gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem die Beschwerdeführerin zur Räumung und Herausgabe der von ihr innegehabten Wohnung verurteilt worden ist, erhobene Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet, wenn zwar in dem im Vollstreckungsschutzverfahren vorgelegten Entlassungsbericht des Krankenhauses von Juni 2023, in das die Beschwerdeführerin stationär aufgenommen worden war, eine akute Suizidalität der Beschwerdeführerin verneint wurde, es aber jedenfalls nicht fernliegend erscheint, dass die Gerichte angesichts des in dem ebenfalls im Vollstreckungsschutzverfahren vorgelegten aktuelleren Befundbericht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie (Juli 2023) geschilderten schlechten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und eines nur wenige Monate zuvor stattgefundenen Suizidversuchs zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet gewesen wären.