RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2023
Aktuell
BGH: Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines Neubauvorhabens
Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständige VII. Zivilsenat des BGH hat erstmals entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des mit Wirkung zum 1. 1. 2018 neu eingeführten § 650i BGB vorliegt (Urt. v. 16. 3. 2023 – VII ZR 94/22).
Die beklagten Eheleute ließen als private Bauherren einen Neubau errichten, wobei sie die erforderlichen Gewerke an einzelne Bauunternehmer vergaben. Die Klägerin erbrachte von November 2018 bis Januar 2019 aufgrund eines Vertrags von August 2018 über die Ausführung von Innenputz- und Außenputzarbeiten auf Einheitspreisbasis ihre Leistungen. Auf Abschlagsrechnungen i. H. v. 29.574,80 € leisteten die Beklagten Zahlungen i. H. v. 20.337,61 €. Die Klägerin forderte die Beklagten zunächst unter Fristsetzung erfolglos zur Zahlung des offenen Betrags und anschließend zur Leistung einer Sicherheit hierfür i. S. v. § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB (Bauhandwerkersicherung) i. H. v. 9.880,05 € auf.
Das Landgericht hat der Klage auf Sicherheitsleistung stattgegeben. Hiergegen haben sich die Beklagten mit der Berufung gewandt. Nachdem die Beklagten einen Betrag i. H. v. 9.880,05 € an die Klägerin gezahlt hatten, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen. Das OLG hat die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich gewesen.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die Klage auf Sicherheitsleistung war ursprünglich begründet und hat sich erledigt. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB liegen nicht vor. Die Parteien haben keinen Verbraucherbauvertrag geschlossen. (BGH, PM Nr. 051/2023 v. 16. 3. 2023)