ZfIR 2023, 194

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 2 Nr. 4, § 18 Abs. 437. Keine Anfechtbarkeit des Beschlusses über Nach- bzw. Vorschüsse wegen vor der Eigentümerversammlung nicht gewährter Belegeinsicht WEG§ 28 WEG§ 19 WEG§ 18 AG Köln, Urt. v. 17.01.2023 – 215 C 48/22 (rechtskräftig)AG KölnUrt.17.1.2023215 C 48/22rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
2. Solange dem anfechtenden Wohnungseigentümer Belegeinsicht verweigert wird, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsstreit die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses jedenfalls darlegen.
3. Es kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, einen Teil der Erhaltungsrücklage in eine Liquiditätsrücklage umzuwidmen, auch wenn Erhaltungsmaßnahmen anstehen, deren voraussichtliche Kosten den Betrag der vorhandenen Erhaltungsrücklage deutlich übersteigen.

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