ZfIR 2023, 193

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB §§ 249, 251 Abs. 2 Satz, § 635 Abs. 332. Zur Unverhältnismäßigkeit des Mangelbeseitigungsaufwands bei gegenüber Architekt geltend gemachter Vorschusszahlung BGB§ 249 BGB§ 251 BGB§ 635 KG, Urt. v. 21.10.2022 – 7 U 1107/20 (rechtskräftig; LG Berlin)KGUrt.21.10.20227 U 1107/20rechtskräftigLG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. § 635 Abs. 3 BGB greift nicht bei Mangelfolgeschäden infolge fehlerhafter Architektenplanung ein: Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit des für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwandes betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels und nicht die Mangelfolgeschäden. Die aufgrund des Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerks ist kein Mangel des Architektenwerks, sondern Folge des Planungsmangels. Der Umfang des Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 635 Abs. 3 BGB ist gegenüber der Schadenshöhe nicht möglich (BGH, Urt. v. 7. 3. 2002 – VII ZR 1/00, ZfIR 2002, 802 (m. Anm. Schwenker, S. 806) = juris Rz. 45 zu § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F.).
2. Die Gesichtspunkte, aus denen die Unverhältnismäßigkeit des Mängelbeseitigungsaufwandes im Rahmen des § 635 Abs. 3 BGB folgen kann, sind gleichwohl im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27. 9. 2011 – 8 U 97/09, juris Rz. 74 und OLG Karlsruhe v. 7. 11. 2001 – 7 U 87/97, juris Rz. 40). Dabei entspricht der Maßstab für die Frage der Unverhältnismäßigkeit bei § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB dem bei § 635 Abs. 3 BGB (BGH, Urt. v. 11. 10. 2012 – VII ZR 179/11, juris Rz. 12).
3. Für die Frage, ob der vom Architekten zu leistende Aufwand „unverhältnismäßig“ ist, kommt es nicht allein auf das rechnerische Verhältnis zwischen den Mangelbeseitigungskosten einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Auftraggeber andererseits an. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Es kommt vor allem darauf an, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse an einer vertragsgemäßen Ausführung des Werkes hat. In der Abwägung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit den Unternehmer ein Verschulden trifft. Letztlich kann sich der Unternehmer nur dann auf eine Unverhältnismäßigkeit berufen, wenn das Bestehen des Auftraggebers auf einer ordnungsgemäßen Erfüllung sich im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (BGH, Urt. v. 4. 7. 1996 – VII ZR 24/95, juris Rz. 11 und OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1. 2. 2018 – 9 U 52/17, ZfIR 2018, 503 (LS) = juris Rz. 27).

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