ZfIR 2022, 207

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2022 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG §§ 9a, 9b; ZPO §§ 52, 57, 170 Abs. 338. Bestellung eines Prozesspflegers bei verwalterloser WEG WEG§ 9a WEG§ 9b ZPO§ 52 ZPO§ 57 ZPO§ 170 AG Wiesbaden, Beschl. v. 04.05.2021 – 91 C 944/21AG WiesbadenBeschl.4.5.202191 C 944/21

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Verwalter kann nur für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden. Die separate Bestellung von Verwaltern für Untergemeinschaften ist unwirksam.
2. Somit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verwalterlos, so dass sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG).
3. Bei einer solchen Gesamtvertretung kann zwar die Klage an einen einzelnen Wohnungseigentümer wirksam zugestellt werden (§ 170 Abs. 3 ZPO), zu einer Prozessführung sind die übrigen Wohnungseigentümer hingegen nicht berechtigt, da die Wohnungseigentümer nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind und der Kläger an einer Mitwirkung der Vertretung auf Beklagtenseite ausgeschlossen ist.
4. Dies hat zur Folge, dass die Klage unzulässig ist, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mangels Aktivvertreter nicht prozessfähig i. S. d. § 52 ZPO ist.
5. In einem solchen Fall kann für die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 57 Abs. 1 ZPO ein Prozesspfleger bestellt werden, wenn die Verwirklichung der klägerischen Rechte ohne eine Pflegerbestellung ernstlich gefährdet ist, was bei einer Klage auf Ermächtigung zur Einladung zu einer Eigentümerversammlung zur Wahl eines Verwalters zu bejahen ist, da eine solche Klage der einzige Weg ist, um wirksam einen Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu bestellen.

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