ZfIR 2022, 207

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2022 Rechtsprechung in LeitsätzenBau-, Boden- und UmweltrechtGG Art. 12 Abs. 1; Verf BE § 17; ABKG 2006 §§ 1, 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4, § 22 Abs. 1 Nr. 5, § 27 Abs. 2 Nr. 1, 239. Löschung eines wegen Untreue verurteilten Architekten aus der Architektenliste auch bei sehr langer Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Verurteilung GGArt. 12 Verf BE§ 17 ABKG 2006§ 1 ABKG 2006§ 5 ABKG 2006§ 22 ABKG 2006§ 27 OVG Berlin, Beschl. v. 10.02.2022 – 12 N 226/21 (VG Berlin)OVG BerlinBeschl.10.2.202212 N 226/21VG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. §§ 1 und 2 der Berufsordnung der Architektenkammer Berlin gehen nicht über die Ermächtigung in § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ABKG hinaus, indem dort ausdrücklich auch die Beachtung und Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Auftraggeber und Dritter zur Berufspflicht der Architekten erklärt wird.
2. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Nr. 3 ABKG, wonach die Eintragung in die Architektenliste zu löschen ist, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 1 eingetreten oder bekannt geworden sind, lässt daran, dass es eine gebundene Entscheidung der Architektenkammer ist, die für Ermessenserwägungen keinen Raum lässt, keinen Zweifel.
3. Die Möglichkeiten der Löschung aus der Architektenliste kann sich gleichzeitig sowohl aus § 5 Abs. 3 und 4 ABKG als auch § 22 Abs. 1 Nr. 5 ABKG ergeben.
4. Allein der Zeitablauf zwischen der Tatbegehung (hier im Jahr 2007) und dem Erlass des angefochtenen Bescheides (hier im Januar 2019) sowie das Verhalten des Architekten während dieses Zeitraums stellt die aus der Tat zu folgernde Ungeeignetheit des Architekten nicht in Frage.
5. Die Löschung aus der Architektenliste bedeutet nicht, dass der Architekt seine berufliche Expertise bis zum Zeitpunkt der Wiedereintragung gar nicht mehr nutzbar machen kann. Er kann sowohl als Mitarbeiter in seinem oder einem nicht von ihm geführten Planungsbüro tätig sein.
6. § 5 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 ABKG verlangt für die Löschung aus der Architektenliste, dass sich aus dem der rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt die Ungeeignetheit des Architekten zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 ABKG ergibt. Eine darüberhinausgehende Einschränkung auf bestimmte Strafrechtsnormen bzw. die mit diesen jeweils geschützten Rechtsgüter sieht das Gesetz nicht vor und muss es auch nicht vorsehen. Namentlich ist nicht erforderlich, dass die Straftat bei der Ausübung oder jedenfalls in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Architektenberufs begangen worden ist.

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