RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2020
Aktuell
AG München: Schlagzeug in WEG
Das AG München verurteilte die beklagten Wohnungseigentümer, in ihrer Wohnung bei Einhaltung der Mittagspause von 13 bis 15 Uhr zwischen 9 und 20 Uhr sonn- und feiertäglich höchstens eine, ansonsten zwei Stunden Schlagzeug spielen zu lassen. Damit entscheid das AG München, dass ein zeitlich limitiertes Üben zulässig ist (AG München, Urt. v. 28. 06. 2018 – 484 C 14424/16 WEG, rechtskräftig).
Die klagende Nachbarin, die in der Regel von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18.30 Uhr außer Haus arbeitet, wohnt im zweiten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses, das beklagte Ehepaar zusammen mit seinem Sohn im Erdgeschoss mit einem über eine Wendeltreppe erreichbaren Hobbyraum. Es gibt keine Hausordnung. Die Gemeinschaftsordnung enthält eine allgemeine Gebrauchsregelung, dass die im Sondereigentum stehenden Räume nur in einer Weise genutzt werden dürfen, die nicht die Rechte der übrigen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen dürfen. Weiter dürfen die Wohnungen nur für Wohnzwecke verwendet werden. Der Sohn der Beklagten studiert Schlagzeug und hat als Mitglied einer professionellen Jazzband sein Schlagzeug in dem Hobbyraum der Beklagten aufgestellt.
(PM AG München Nr. 8 v. 31. 1. 2020)