Der Bundesrat hat in seiner 984. Sitzung am 20. 12. 2019 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen (BR-Drucks. 469/19). Da die Schriftformregelung des § 550 BGB als zwingendes Recht nicht abdingbar und der BGH Schriftform- bzw. Schriftformheilungsklauseln in der Vergangenheit für unwirksam erklärt hat, führte dies in der Vergangeheit insbesondere im Gewerbemietrecht zu einer Kündigungsmöglichkeit. Bereits seit mehreren Jahren werden die Auswirkungen insbesondere auf das Gewerbemietrecht kritisiert. Nach § 550 BGB gelten Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen worden sind, als auf unbestimmte Zeit geschlossen und sind damit nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar. Diese „Zweckentfremdung“ des § 550 BGB, weil immer wieder eine der Vertragsparteien versucht hat, sich unter Berufung auf die Formnichtigkeit einer mietvertraglichen Abrede auf die Unwirksamkeit der Befristung des Vertrags zu berufen und diesen sodann entgegen der ursprünglich für einen bestimmten Mietzeitraum getroffenen Abrede ordentlich (vorzeitig) zu kündigen, möchte der Entwurf stoppen.