ZfIR 2020, 154

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 633 Abs. 2 Nr. 2, § 641 Abs. 1 Satz 232. Keine Abnahme vereinbarter Zusatzleistungen (hier: Technikpaket) durch (Teil-)Abnahme der Errichtung und Lieferung eines Ausbauhauses BGB§ 633 BGB§ 641 OLG München, Urt. v. 15.01.2020 – 20 U 1051/19 Bau (LG Landshut)OLG MünchenUrt.15.1.202020 U 1051/19 BauLG Landshut

Leitsatz der Redaktion:

Ergibt sich aus dem Text eines als „Schlussabnahme-Hausübergabe“ von den Werkvertragsparteien unterzeichneten Protokolls, das dieses sich ausschließlich auf die vertraglich geschuldete Erstellung des Hauses selbst und nicht auf daneben vereinbarte Zusatzleistungen bezieht, liegt nur eine Teilabnahme vor; für die noch nicht erbrachten Zusatzleistungen (hier: Technikpaket mit Betonkeller und Gas- und Brennwertheizung mit FBH im EG und DG inkl. Montage) war aus Sicht beider Vertragspartner auch noch keine Abnahmesituation gegeben.

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