RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2019
Aktuell
OLG Köln: Kündigung von Bausparverträgen
Das OLG Köln wies eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Aachener Bausparkasse als unzulässig ab (OLG Köln, Urt. v. 18. 1. 2019 – 6 U 74/18). Gegenstand des Verfahrens waren Schreiben, in denen die Bausparkasse ihre Sparer mit alten, hochverzinsten Verträgen aufforderte, in einen weniger günstigen Tarif zu wechseln. Anderenfalls könne sie wegen der nach Vertragsschluss eingetretenen Veränderung der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen – gesunkene Marktzinsen – aus wichtigem Grund kündigen. Da der Bausparer dem Wechsel nicht zustimmte, kündigte die Bausparkasse im Anschluss den Vertrag. Die Verbraucherzentrale wollte der Bausparkasse daher generell verbieten, ihre Sparer auf diese Weise anzuschreiben und Kündigungen auszusprechen.
Das OLG Köln führte nun aus: Im wettbewerbsrechtlichen Verfahren zwischen der Verbraucherzentrale und der Bausparkasse sei nicht die rechtlich umstrittene Frage zu klären, ob die Bausparkasse Altverträge wegen des veränderten Zinsniveaus aus wichtigem Grund kündigen könne. Mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts dürfe der Bausparkasse nicht verboten werden, Vertragskündigungen aus wichtigem Grund auszusprechen.
(PM OLG Köln Nr. 03/19 v. 30. 1. 2019)