ZfIR 2019, 154

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 18, 47 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 235. Abgrenzung nicht rangwahrenden Hinweises von rangwahrender Zwischenverfügung bei beantragter Eintragung einer Zwangssicherungshypothek GBO§ 18 GBO§ 47 ZPO§ 750 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.12.2018 – I-3 Wx 232/18 (AG Oberhausen)OLG DüsseldorfBeschl.7.12.2018I-3 Wx 232/18AG Oberhausen

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Gesuch um Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist gerichtet auf eine vom Grundbuchamt vorzunehmende Vollstreckungsmaßregel, wobei das Grundbuchamt sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen der GBO zu prüfen hat.
2. Die Beanstandung des Fehlens einer Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses der Gläubiger sowie des Nachweises einer Erfüllung der Erfordernisse des § 750 Abs. 2 ZPO durch einen aus rechtsstaatlichen Grundsätzen vor Zurückweisung gebo-ZfIR 2019, 155tenen, aber nicht rangwahrenden Hinweis des Grundbuchamts nach § 28 Abs. 2 FamFG (hier unter dem ausdrücklichen Bemerken, derselbe stelle eine rangwahrende Zwischenverfügung nach § 18 GBO nicht dar) betrifft eine vollstreckungsrechtliche Eintragungsvoraussetzung.
3. Den Antrag hat das Grundbuchamt mangels rangwahrender Wirkung der Verfügung in dem Moment endgültig zurückzuweisen, in dem ein Zuwarten in Ansehung eines weiteren Antrags (hier auf Eintragung einer Buchgrundschuld) und Eintritts seiner Erledigungsreife dem Rangprinzip zuwiderlaufen würde.

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