ZfIR 2017, A 4

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Aktuell

OLG Hamm: Erfüllung von Abfindungsanspruch trotz Steuerlast

Ein Hofeigentümer kann einen Abfindungsanspruch auf Übertragung von Grundstücken aus dem Hofbesitz zu erfüllen haben, auch wenn er deswegen eine erhebliche Steuerlast zu tragen hat, weil die Entnahme der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen einen zu versteuernden Gewinn darstellt, so das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 8. 12. 2016 – 10 W 208/15).
Die bereits in den 1970er Jahren verstorbenen Eltern des im Jahre 1934 geborenen Antragstellers, zugleich die Schwiegereltern der im Jahre 1939 geborenen Antragsgegnerin, waren Eigentümer eines in Münster-Wolbeck gelegenen Hofes. Im Jahre 1969 übertrugen sie den Hofbesitz ihrem älteren, im Jahre 1929 geborenen Sohn, dem damaligen Ehemann der Antragsgegnerin. Dieser verstarb im Jahre 2002 und wurde von der Antragsgegnerin allein beerbt. Mit der Hofübertragung vereinbarten die Eltern mit ihren beiden Söhnen auch eine Erb- und Pflichtteilsansprüche umfassende Abfindung des Antragstellers. Neben einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück in Münster sollte dieser seinerzeit landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit einer Größe von 3.750 m2 aus dem übertragenen Hofbesitz – unentgeltlich und lastenfrei – erhalten, sobald diese bebauungsreif sein sollten. Die Bebauungsreife der infrage stehenden, aufgrund eines Straßenausbaus in ihrer Lage veränderten Grundstücke trat aufgrund eines im Jahre 2004 verabschiedeten Bebauungsplans ein.
Im Jahre 2013 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur lastenfreien Übertragung der Grundstücke auf. Zur Erstattung der von der Antragsgegnerin für die Grundstücke bereits verauslagten Entwässerungsbeiträge i. H. v. ca. 25.000 € erklärte sich der Antragsteller bereit.
Die Antragsgegnerin hat der Übertragung widersprochen, u. a. aufgrund einer ihr durch die Übertragung entstehenden erheblichen Steuerlast: Durch eine Herausnahme der Flächen aus dem steuerlichen Betriebsvermögen müsse – so die Antragsgegnerin – die Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwert der Flächen versteuert werden. Dies führe zu einer Einkommensteuerlast zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von insgesamt ca. 445.000 €, die sie aus dem Hofbetrieb nicht aufbringen könne.
Das Begehren des Antragstellers war erfolgreich. Der 10. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen – des OLG Hamm hat die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts zurückgewiesen. Gegen Erstattung der verauslagten Entwässerungsbeträge, die sich der Antragsteller anrechnen lasse, habe ihm die Antragsgegnerin den infrage stehenden Grundbesitz lastenfrei und unentgeltlich zu übertragen, so der Senat.
Von der Erstattung steuerlicher Belastungen oder eine Beteiligung des Antragstellers an derartigen Lasten könne die Antragsgegnerin die Erfüllung des Anspruchs nicht abhängig machen. An der entstehenden Steuerlast habe sich der Antragsteller aber nicht zu beteiligen. Ihm seien die Grundstücke unentgeltlich und lastenfrei zu übertragen. Das folge aus dem Abfindungsvertrag des Jahres 1969.
(Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 25. 1. 2017)

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