ZfIR 2017, 158

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und Grundbuchrecht GBO § 20; BGB § 873 Abs. 1, § 925; ZPO §§ 727, 894; InsO §§ 129, 143; AnfG § 11 Abs. 1, § 16 Abs. 133. Eigentumsumschreibung eines anfechtbar veräußerten Grundstücks trotz auf Duldung der Zwangsvollstreckung lautenden Titels aufgrund dem Insolvenzverwalter entsprechend erteilter Vollstreckungsklausel GBO§ 20 BGB§ 873 BGB§ 925 ZPO§ 727 ZPO§ 894 InsO§ 129 InsO§ 143 AnfG§ 11 AnfG§ 16 OLG München, Beschl. v. 10.01.2017 – 34 Wx 239/16 (AG Kempten)OLG MünchenBeschl.10.1.201734 Wx 239/16AG Kempten

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Insolvenzverwalter ist zur Verfolgung des von einem Gläubiger vor Insolvenzeröffnung verfolgten Anfechtungsanspruchs für die Insolvenzmasse auch dann berechtigt, wenn das im Anfechtungsprozess zu Gunsten des Einzelgläubigers erlassene Urteil bereits rechtskräftig geworden, aber die Vollstreckung noch nicht durchgeführt ist (ebenso bereits RGZ 30, 67/70).
2. Spricht das Urteil die Duldung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand (hier: Grundstück) aus, lautet die Vollstreckungsklausel für den Insolvenzverwalter auf Rückauflassung und Eintragung des Insolvenzschuldners im Grundbuch. Der mit einer solchen Vollstreckungsklausel versehene rechtskräftige Titel löst die Fiktion des § 894 ZPO aus.

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