ZfIR 2016, 153
Leitsätze der Redaktion:
1. Bei Tätigwerden für die eine Seite als Vermittlungsmakler und für die andere als Nachweismakler greift § 654 BGB auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann nicht Platz, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt ist.
2. Der Maklerkunde ist hinsichtlich der für den Verwirkungstatbestand begründenden Doppeltätigkeit als Vermittlungsmakler darlegungs- und beweisbelastet; er muss Tatsachen dargelegen, die auf ein unmittelbares oder mittelbares Einwirken auf den Willensentschluss des vorgesehenen Vertragspartners schließen lassen könnten.
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