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BVerfG: Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters
Der Erste Senat des BVerfG hat mit am 27.1.2015 veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde einer Enteignungsbehörde gegen eine Entscheidung des BGH (Urt. v. 7.7.2011 – III ZR 156/10) zur Entschädigung bei einer sog. isolierten eigentumsverdrängenden Planung stattgegeben. Die Enteignungsbehörde kann sich vorliegend auf die justiziellen Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG berufen, da sie nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht anstelle ihres Rechtsträgers am Entschädigungsverfahren beteiligt ist (BVerfG, Beschluss v. 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11). Der BGH hat die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art.101 Abs.1 Satz 2 GG durch die angegriffene Entscheidung verletzt, indem er eine Vorlage zur Normenkontrolle an das BVerfG infolge einer unvertretbaren verfassungskonformen Auslegung des Baugesetzbuches unterlassen hat. Das BVerfG hat diese Entscheidung daher aufgehoben und das Verfahren an den BGH zurückverwiesen.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2015 vom 27.1.2015)