ZfIR 2015, A 4

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BVerwG: Generelle Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige zulässig

Das BVerwG in Leipzig entschied, dass weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch europäisches Unionsrecht dem hessischen Verordnungsgeber verbieten, eine generelle Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in bestimmten Gebäuden wie Krankenhäusern, Schulen oder Versammlungsstätten festzusetzen (BVerwG, Urt. v. 21.1.2015 – BVerwG 10 CN 1.14).
Der heute 71jährige Antragsteller wurde im Oktober 2011 von der Ingenieurkammer Hessen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden anerkannt. Er wendet sich gegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung; danach erlischt die Anerkennung als Prüfsachverständiger mit der Vollendung des 70. Lebensjahres. Der Antragsteller macht geltend, die Höchstaltersgrenze verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Der VGH Kassel hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Höchstaltersgrenze sei nicht zu beanstanden.
Das BVerwG hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Revision des Antragstellers zurückgewiesen. Die generelle Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige stellt zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dar, sie wird aber durch den in Art. 2 Abs. 5 der Europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG enthaltenen Sicherheitsvorbehalt legitimiert. Die Festlegung der Altersgrenze für Prüfsachverständige dient der Gebäudesicherheit, dem Schutz von Leben und Gesundheit der Gebäudenutzer und der Allgemeinheit (Bausicherheit) und damit der öffentlichen Sicherheit als einem legitimen Zweck. Zur Gewährleistung der Bausicherheit ist die Altersgrenze auch notwendig. Sie ist geeignet, zur Bausicherheit beizutragen, indem sie das altersbedingt erhöhte Risiko von Fehlleistungen bei der Prüftätigkeit ausschließt. Die Altersgrenze genügt den Anforderungen an eine kohärente und systematische Regelung, weil auch Prüfsachverständige aus anderen Ländern und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem höheren Lebensalter als 70 Jahren nicht in Hessen tätig sein dürfen. Eine flexible Altersgrenze, die an eine individuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Prüfsachverständigen knüpft, stellt gegenüber der generellen Höchstaltersgrenze ein zwar milderes, aber nicht gleich wirksames Mittel zur Gewährleistung der Bausicherheit dar. Schließlich belastet die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren den Antragsteller nicht unzumutbar. Sie liegt über dem allgemeinen Renteneintrittsalter sowie über der Regelaltersgrenze der technischen Beamten der Bauaufsichtsbehörden von 67 Jahren, deren Tätigkeit derjenigen des Prüfsachverständigen vergleichbar ist.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 4/2015 vom 21.1.2015)

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