ZfIR 2015, 165
Leitsatz des Gerichts:
Betrifft nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse, so wird grundsätzlich (zunächst) einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.10.1965 – Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51).
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