ZfIR 2015, 164

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB §§ 536, § 536a Abs. 132. Kein anfänglicher Mangel des vermieteten Stellplatzes bei nicht vorhersehbarer Überflutung durch JahrhunderthochwasserBGB§ 536BGB§ 536aOLG München, Urt. v. 29.01.2015 – 32 U 1185/14 (LG Passau)OLG MünchenUrt.29.1.201532 U 1185/14LG Passau

Leitsätze des Gerichts:

1. Mieträume im Bereich einer historisch gewachsenen Stadt, die wegen ihrer Lage grundsätzlich einer erhöhten Hochwassergefahr ausgesetzt ist, müssen, wenn sie bei Hochwasser nicht mehr geräumt werden können, so beschaffen sein, dass sie gegen solche Hochwasser geschützt sind, die voraussehbar sind und für deren Eintritt tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. In der Zeit des Klimawandels bedeutet dies, dass die Mieträume nach den baulichen Verhältnissen nicht nur gegen ein Hochwasser gesichert sein müssen, das den bisherigen bekannten höchsten Wasserstand aus zurückliegenden Jahren erreicht, sondern dass beim Hochwasserschutz des Gebäudes ein gewisser „Sicherheitszuschlag“ zu berücksichtigen ist.

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