ZfIR 2015, 158

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 10 Abs. 6, § 16 Abs. 8, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1Gültiger Eigentümerbeschluss zum Ansatz von Mitteln anwaltlicher Vorschüsse im Wirtschaftsplan bei erwarteten BeschlussanfechtungsklagenWEG§ 10WEG§ 16WEG§ 28BGH, Urt. v. 17.10.2014 – V ZR 26/14 (LG Dresden)BGHUrt.17.10.2014V ZR 26/14LG Dresden

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.
2. In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen.

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