ZfIR 2015, 147

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015RechtsprechungVertragsrechtBGB § 562 Abs. 1 Satz 1, § 566 Abs. 1Eigenständiges Vermieterpfandrecht des Erwebers bei Sicherungsübereignung des Mieterinventars nach dessen Einbringen in die MieträumeBGB§ 562BGB§ 566BGH, Urt. v. 15.10.2014 – XII ZR 163/12 (OLG Hamm) +BGHUrt.15.10.2014XII ZR 163/12OLG Hamm

Leitsätze des Gerichts:

1. Soweit es für den Inhalt der mietvertraglichen Rechte und Pflichten zwischen Erwerber und Mieter auf den Beginn des Mietverhältnisses ankommt, ist auf den Beginn des ursprünglichen Mietverhältnisses zwischen Veräußerer und Mieter abzustellen.
2. Dafür, ob eine in die Mieträume eingebrachte Sache dem Vermieterpfandrecht des Erwerbers unterfällt, kommt es auf den Zeitpunkt der Einbringung der Sache in die Mieträume an. Eine Sicherungsübereignung der Sache im Zeitraum nach ihrer Einbringung in die Mieträume und vor einem veräußerungsbedingten Vermieterwechsel verhindert daher nicht, dass das Vermieterpfandrecht des Erwerbers die Sache erfasst (Fortführung von BGHZ 170, 196 = ZfIR 2008, 210 (m. Anm. Hawelka, S. 213) = ZIP 2007, 191 (m. Bespr. Mitlehner, S. 804) = NZM 2007, 212, dazu EWiR 2007, 185 (Gundlach/Frenzel) und BGH, Urt. v. 20.3.1986 – IX ZR 42/85, NJW 1986, 2426, dazu EWiR 1986, 943 (Eckert)).
3. Neben dem Vermieterpfandrecht des Veräußerers, das dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert, entsteht ein eigenständiges Vermieterpfandrecht des Erwerbers. Die beiden Vermieterpfandrechte erfassen dieselben Sachen und stehen im gleichen Rang.

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