ZfIR 2014, 163

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 5 Abs. 2, § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 16 Abs. 237. Kostentragungspflicht einzelner Wohnungseigentümer zur Instandhaltung/-setzung im Gemeinschaftseigentum stehender Fenster und Türen umfasst nicht deren AustauschBGH, Urt. v. 22.11.2013 – V ZR 46/13 (LG Dortmund)BGHUrt.22.11.2013V ZR 46/13LG Dortmund

Leitsatz der Redaktion:

Die durch Teilungserklärung bestimmte Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers zur Instandhaltung/-setzung der (auch) zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Fenster und Türen erlaubt nicht den Schluss, dass alle anderen Maßnahmen dem einzelnen Wohnungseigentümer obliegen, sondern führt im Zweifel dazu, dass der Austausch der Fenster und der Wohnungsabschlusstüren Gemeinschaftsaufgabe ist.

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