ZfIR 2012, 134

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtGG Art. 103 Abs. 1Zur Beurteilung einer akuten Suizidgefährung im ZwangsversteigerungsverfahrenGGArt. 103BVerfG, Beschl. v. 26.10.2011 – 2 BvR 320/11BVerfGBeschl.26.10.20112 BvR 320/11

Leitsätze des Anmerkers:

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung wegen akuter Suizidgefahr erhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt werden.
2. Für die Beurteilung einer akuten Suizidgefährdung dürfen sich das Vollstreckungsgericht und das Beschwerdegericht nicht allein auf eine amtsärztliche Exploration der gefährdeten Person verlassen, sondern haben diese selbständig zu prüfen und zu bewerten; erhebliche und zur Klärung des Sachverhalts substantiiert dienliche Beweisanträge müssen sie berücksichtigen.

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