ZfIR 2011, 154
Leitsatz der Redaktion:
1. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Löschung einer Grunddienstbarkeit ist nichtig, da jeder einzelne Wohnungseigentümer Rechtsträger der Grunddienstbarkeit ist und nicht der Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft.
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