ZfIR 2011, 151

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB §§ 985, 987, 988; ZVG § 152 Abs. 2Unentgeltliche Nutzungsvereinbarung über Wohnraum als beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit nießbrauchähnlicher Gestaltung in der ZwangsverwaltungBGB§ 985BGB§ 987BGB§ 988ZVG§ 152LG Dortmund, Urt. v. 29.10.2010 – 3 O 175/10 (nicht rechtskräftig)LG DortmundUrt.29.10.20103 O 175/10nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Ab Anordnung der Zwangsverwaltung steht der Klägerin als Zwangsverwalterin das Recht zu, die unentgeltlich überlassenen Räume jederzeit wieder in Besitz zu nehmen, wenn dafür keine Nutzungsvergütung gezahlt wird, da die Zwangsverwalterin nur Miet- oder Pachtverträge gegen sich gelten lassen muss, die vor der Beschlagnahme geschlossen wurden.
2. Nach der erfolgten Anordnung der Zwangsverwaltung stehen Besitz und Verwaltung dem Zwangsverwalter zu, wenn der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger dem Wohnungsrecht im Rang vorgeht und ein Titel gegen den Wohnungsberechtigten auf Duldung der Zwangsverwaltung vorliegt.

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