ZfIR 2010, A 4

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BGH: Vorwurf des Preismissbrauchs bei Wasserlieferungen bestätigt

Der Kartellsenat des BGH bestätigte in einem am 2.2.2010 verkündeten Beschluss eine Preissenkungsverfügung der Hessischen Landeskartellbehörde, mit der diese den Wasserversorger der Stadt Wetzlar, die enwag Energie und Wassergesellschaft mbH (enwag), im Jahr 2007 verpflichtet hatte, die Wasserpreise um etwa 30 % zu senken (BGH, Beschl. v. 2.2.2010 – KVR 66/08).
Die enwag beliefert in der Stadt Wetzlar Haushalts- und Kleingewerbekunden mit Trinkwasser. Seit dem 1.1.2003 berechnet sie dafür bei dem typischen Jahresverbrauch eines Einfamilien-Hauses einen Preis von 2,35 €/m³ und bei dem typischen Jahresverbrauch eines Mehrfamilien-Hauses einen Preis von 2,10 €/m³. Die Landeskartellbehörde verglich diesen Preis mit den Wasserpreisen von 18 anderen Wasserversorgungsunternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet und kam dabei zu dem Ergebnis, dass er um etwa 30 % überhöht ist. Mit Verfügung vom 9.5.2007 verpflichtete sie die enwag zu einer entsprechenden Preissenkung für die Zeit bis zum 31.12.2008. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Anordnung auf die Beschwerde der enwag als rechtmäßig. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der enwag hatte keinen Erfolg.
Nach der Entscheidung des BGH, der für die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle von Wasserpreisen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind öffentliche Wasserversorger der verschärften kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach § 103 Abs. 5, § 22 Abs. 5 GWB i.d.F der Bekanntmachung vom 20.2.1990 unterworfen. Diese Vorschriften ermöglichen es der Kartellbehörde, einen Preismissbrauch von Versorgungsunternehmen durch einen Vergleich mit den Preisen gleichartiger Versorgungsunternehmen festzustellen, und legen dem betroffenen Unternehmen auf, seine höheren Preise zu rechtfertigen. Diese Vorschriften sind zwar für Strom- und Gasversorger schon 1999 außer Kraft getreten, gelten aber – wie der BGH näher begründet hat – entgegen der Auffassung der enwag für die Wasserversorger weiter. Ihr Anwendungsbereich darf, wie in der Entscheidung ferner betont wird, auch nicht dadurch zu sehr eingeschränkt werden, dass an die Feststellung der Gleichartigkeit der Vergleichsunternehmen überhöhte Anforderungen gestellt werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergab die nähere Überprüfung der Preissenkungsverfügung der Hessischen Kartellbehörde keinen Rechtsfehler. Umstände, die ihre höheren Wasserpreise rechtfertigen könnten, wies die enwag nicht nach.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 24/2010 vom 2.2.2010)

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