ZfIR 2008, 158

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2008 Rechtsprechung in Leitsätzen Wohnungseigentumsrecht WEG §§ 10, 16, 28, 43; ZVG §§ 89, 16138. Prozessführungsbefugnis des WEG-Verwalters hinsichtlich anhängiger Verfahren aus seiner Amtszeit auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung über das Wohnungseigentum WEG§ 10 WEG§ 16 WEG§ 28 WEG§ 43 ZVG§ 89 ZVG§ 161 OLG München, Beschl. v. 22.12.2006 – 32 Wx 165/06OLG MünchenBeschl.22.12.200632 Wx 165/06

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird die Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum wegen Zuschlags in der Zwangsversteigerung aufgehoben, so ist der Verwalter weiterhin befugt, anhängige Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG aus der Zeit seiner Amtstätigkeit auf der Aktiv- und Passivseite fortzuführen.
2. Bei Eigentümerbeschlüssen, durch die aufgrund einer Öffnungsklausel der vereinbarte Verteilungsschlüssel abgeändert werden soll, muss sich aus dem Protokoll zumindest eindeutig ergeben, zu welchem Antrag eine Abstimmung erfolgt ist und welches Abstimmungsergebnis erzielt wurde, damit auf eine konkludente Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses geschlossen werden kann.

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