ZfIR 2026, 129

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB § 823 Abs. 2; § 906 Abs. 1; § 100425. Beurteilung der Wesentlichkeit einer Geruchsbeeinträchtigung auf das Nachbargrundstück anhand von durch das Gericht wahrgenommener Intensität und Qualität der Geruchseinwirkungen BGB§ 823 BGB§ 906 BGB§ 1004 OLG Hamm, Urt. v. 15.01.2026 – 24 U 9/18 (nicht rechtskräftig; LG Dortmund)OLG HammUrt.15.1.202624 U 9/18nicht rechtskräftigLG Dortmund

Leitsätze des Gerichts:

1. Ob eine Einwirkung i. S. v. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB eine wesentliche Beeinträchtigung verursacht, hängt von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist.
2. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Geruchsbeeinträchtigung kann der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-3-8851.4.4 – vom 5. 11. 2009 (Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen – Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL) als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Den in der GIRL niedergelegten Grenzwerten kommt dabei keine strikte Indizwirkung zu und zwar auch dann nicht, wenn die Grenzwerte deutlich überschritten sind, da die Immissionswerte nur eine Aussage darüber treffen, mit welcher relativen Häufigkeit ein bestimmter Geruch am jeweiligen Messpunkt überhaupt wahrgenommen werden kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallabwägung nach dem Maßstab eines verständigen Durchschnittsmenschen ist neben der Häufigkeit eines Geruchs jedoch auch seine Qualität (Hedonik) und Intensität zu berücksichtigen.
3. Qualität und Intensität eines Geruchs können abschließend nur beurteilt werden, wenn neben zu treffenden Feststellungen in einem Sachverständigengutachten eine eigene Wahrnehmung des Gerichts tritt; auf die Verschaffung eines eigenen Eindrucks im Rahmen eines Ortstermins kann der Tatrichter nur ausnahmsweise verzichten.
4. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Unterlassung kann sich auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer nachbarschützenden behördlichen Auflage ergeben, wenn der Betreiber der Anlage gegen eine bestandskräftige und fortdauernde nachbarschützende Bestimmung der Genehmigung oder anderen Verfügung verstoßen hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. 9. 1996 – V ZR 335/95, NJW 1997, 55).
5. Wird durch eine behördliche Genehmigung ein Geruchsimmissionswert gem. Ziff. 3.1 GIRL festgesetzt und im Übrigen auf die Vorschriften der GIRL Bezug genommen, kann ein anspruchsbegründender Verstoß gegen diese Genehmigung nur aufgrund einer Einzelfallbeurteilung gemäß Ziff. 5 b) GIRL festgestellt werden. Ein Vergleich der nach der Richtlinie ermittelten Kenngrößen mit den festgelegten Immissionswerten ist nicht ausreichend.

Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.

Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.


Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.


PayPal Logo

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell