ZfIR 2025, 130

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB § 906 Abs. 1 Satz 1, 2, § 1004 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 1; BImSchG § 14 Abs. 124. Nur unwesentliche Beeinträchtigungen im Sinne nachbarrechtlichen Abwehranspruchs bei deutlich unterhalb der Richt- und Schwellenwerte liegenden Immissionen durch Windkraftanlage BGB§ 906 BGB§ 1004 ZPO§ 85 BImSchG§ 14 OLG Schleswig, Urt. v. 23.01.2024 – 7 U 77/23 (LG Itzehoe)OLG SchleswigUrt.23.1.20247 U 77/23LG Itzehoe

Leitsätze des Gerichts:

1. Nachbarn einer Windenergieanlage, deren privatrechtlicher grundstücksbezogener Abwehranspruch aus §§ 1004, 906 Abs. 1 BGB aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung gem. § 14 Abs. 1 BImSchG ausgeschlossen ist, haben auch keinen Anspruch auf Vornahme bestimmter Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen, wenn sie nur unwesentlich i. S. d. § 906 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB sind, weil die jeweils einschlägigen Grenz- bzw. Richtwerte eingehalten werden.
2. Im Rahmen der Messung von Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn einzelne, seltener auftretende Windrichtungen und Windstärken in einem angemessenen Messzeitraum von rund zwei Monaten nicht konkret erhoben wurden, der Sachverständige aber aufgrund der tatsächlich erhobenen Messdaten und durchschnittlicher Wetterdaten geeignete Rückschlüsse auf die Lärmimmissionen insgesamt ziehen kann.
3. Im Rahmen der Messung von Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige einen Messpunkt außerhalb des Grundstücks oder des Hauses der beweispflichtigen Partei wählt, nachdem die Partei den Zutritt zu ihrem Grundstück und Haus verweigert hat und der Rechtsvertreter der Partei sich mit dem Sachverständigen auf den alternativen Messpunkt verständigt hat.

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