ZfIR 2025, 119

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 67 Abs. 1Zeitpunkt des Antrags eines Beteiligten auf Sicherheitsleistung für das Gebot eines Bietkontrahenten im Versteigerungstermin ZVG§ 67 LG München II, Beschl. v. 17.12.2024 – 7 T 3848/23 ZVG (AG Wolfratshausen)LG München IIBeschl.17.12.20247 T 3848/23 ZVGAG Wolfratshausen

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Antrag eines Beteiligten auf Sicherheitsleistung muss unmittelbar nach Abgabe des Gebots im Versteigerungstermin beantragt werden, da das Versteigerungsgericht gem. § 71 ZVG grundsätzlich unmittelbar nach Gebotsabgabe über die Wirksamkeit entscheiden muss.
2. Für die Feststellung, ob der Antrag auf Sicherheitsleistung rechtzeitig abgeben wurde, kann nicht der bloße Zeitablauf das entscheidende Kriterium sein, vielmehr ist der konkrete Ablauf des Termins, wie er sich aus der Niederschrift/dem Protokoll ergibt, als maßgeblich anzusehen.

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