ZfIR 2025, 105

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 1179a Abs. 1, § 1990Keine durch Dürftigkeitseinrede gehinderte Vereinigung von vorrangigem Grundpfandrecht und Eigentum auch bei staatlicher Zwangserbschaft von Immobilien BGB§ 1179a BGB§ 1990 OLG München, Urt. v. 09.12.2024 – 19 U 1039/24 e (nicht rechtskräftig; LG München I)OLG MünchenUrt.9.12.202419 U 1039/24 enicht rechtskräftigLG München I

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB hat keine – der Vereinigung von vorrangigem Grundpfandrecht und Eigentum i. S. d. § 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenstehende – förmliche Trennung der Vermögensmassen von Nachlass und Eigenvermögen des Erben zur Folge.
2. Dies gilt auch im Rahmen der staatlichen Zwangserbschaft eines Bundeslandes gem. § 1936 Satz 1 BGB.

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