ZfIR 2022, 145

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2022 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG §§ 154, 152; BGB § 823 Abs. 128. Zur Haftung des Zwangsverwalters gegenüber Auflassungsvormerkungsberechtigtem ZVG§ 154 ZVG§ 152 BGB§ 823 OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2019 – 4 W 32/19 (LG Cottbus)OLG BrandenburgBeschl.18.11.20194 W 32/19LG Cottbus

Leitsätze der Redaktion:

1. Wird der Erwerber eines Grundstücks durch die erst nach Ende der Zwangsverwaltung erfolgte Eintragung Eigentümer desselben und macht Schäden durch die Zwangsverwaltung geltend, scheidet ein auf Verletzung des Eigentums gestützter Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB aus.
2. Ein solcher Anspruch kann sich aus dem Anwartschaftsrecht des Erwerbers ergeben; dies erfordert neben der Auflassung des Grundstücks und dem Eintragungsantrag, das Bestehen einer Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten zum Zeitpunkt der Zwangsverwaltung.
3. Ein Schadensersatzanspruch kann sich auch aus § 154 ZVG ergeben; der Anwartschaftsberechtigte kann Beteiligter des Zwangsverwaltungsverfahrens sein.

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