ZfIR 2022, 143

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2022 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBNotO § 15 Abs. 2 Satz 3; BeurkG § 53; FamFG § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Satz 121. Notarieller Vollzug der Vertragsurkunde zum Grundstückskauf trotz geltend gemachter Nichtigkeit wegen vertraglicher Nebenabrede und Wucher BNotO§ 15 BeurkG§ 53 FamFG§ 65 FamFG§ 68 BGH, Beschl. v. 09.12.2021 – V ZB 25/21 (LG Passau)BGHBeschl.9.12.2021V ZB 25/21LG Passau

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO kann auf neue Tatsachen gestützt werden (§ 65 Abs. 3 FamFG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO). Unabhängig davon hat das Beschwerdegericht die Beschwerde wie ein Erstgericht auf alle Gründe zu prüfen, die ihr zum Erfolg verhelfen können (§ 68 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO); dabei hat es auch nach der Entscheidung des Notars bekanntgewordene Umstände zu berücksichtigen.
2. Bescheide oder Gutachten über den Wert eines verkauften Grundstücks sind grundsätzlich ungeeignet, die evidente Unwirksamkeit eines über das Grundstück geschlossenen Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts gegenüber dem Notar zu belegen; er muss sie daher im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit nach § 53 BeurkG nicht prüfen. Entsprechendes gilt für das Beschwerdegericht, das im Rahmen einer Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO nur zu entscheiden hat, ob der Notar pflichtwidrig handelt.

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