ZfIR 2021, 142

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 49a26. Rechtsmittelbeschwer des Wohnungseigentümers bei von ihm angefochtenen Beschluss über abgelehnten Rückbau eines Aufzugs ZPO§ 544 GKG§ 49a BGH, Beschl. v. 26.11.2020 – V ZR 21/20 (LG Köln)BGHBeschl.26.11.2020V ZR 21/20LG Köln

Leitsätze der Redaktion:

1. Bei der von einem Wohnungseigentümer erhobenen und in den Vorinstanzen abgelehnten Beschlussmängelklage gegen den abgelehnten Rückbau eines Aufzugs richtet sich die Rechtsmittelbeschwer des Wohnungseigentümers nach seinem (einfachen) Interesse an dem Rückbau.
2. Der mangels anderer Anhaltspunkte für sein Interesse heranzuziehende Anteil des Wohnungseigentümers an den Rückbaukosten richtet sich nach seinem Miteigentumsanteil; bei geschätzten Kosten von 80.000 € und einer – von zwölf insgesamt – im Eigentum des anfechtenden Wohnungseigentümers stehenden Einheit wird der im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht.

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