ZfIR 2021, 141
Leitsatz des Gerichts:
Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bei einem im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans gelegenen Grundstück ist nur dann durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte unternimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel der Wohnraumbeschaffung zu verwirklichen (wie BVerwG, Beschl. v. 25. 1. 2010 – 4 B 53/09)
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