RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2019
Aktuell
BVerwG: Kein Parkverbot für Grundstückseigentümer
Das BVerwG entschied, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 der StVO, wonach auf „schmalen Fahrbahnen“ das Parken auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots genügt (BVerwG, Urt. v. 24. 1. 2019 – BVerwG 3 C 7.17).
Der Kläger beantragte bei der Beklagten, auf der seiner Garage gegenüber liegenden Straßenseite ein Parkverbot einzurichten. Bei einer Straßenbreite von 5,5 m verbleibe, wenn dort ein Fahrzeug abgestellt werde, nur noch eine Restbreite von 3,5 m. Damit sei ihm eine Ausfahrt aus seiner Garage nicht ohne Kollisionsrisiko möglich. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das BVerwG wies die Revision zurück. Ausgehend von Sinn und Zweck des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist eine Fahrbahn schmal, wenn das Parken gegenüber der Grundstücksein- und -ausfahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde; das ist bei Fahrbahnen mit einer Breite von 5,50 m in der Regel nicht der Fall. Dem Kläger sei ein dreimaliges Rangieren unter den hier gegebenen Umständen zumutbar.
(PM BVerwG Nr. 8/2019 v. 24. 1. 2019)