ZfIR 2019, 103

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtGNotKG § 36 Abs. 1, § 53 Abs. 1; BGB § 1116 Abs. 330. Festsetzung des Geschäftswerts bei nachträglicher Eintragung der Aufhebung eines Grundschuldbriefausschlusses nach allgemeiner Geschäftswertvorschrift des GNotKG GNotKG§ 36 GNotKG§ 53 BGB§ 1116 OLG Hamm, Beschl. v. 23.11.2018 – I-15 W 231/18 (AG Essen)OLG HammBeschl.23.11.2018I-15 W 231/18AG Essen

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Geschäftswert für die nachträgliche Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses (§ 1116 Abs. 3 BGB) ist nach der allgemeinen Geschäftswertvorschrift des § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen, da das GNotKG keine spezielle Regelung für die nachträgliche Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses enthält (im Ergebnis ebenso OLG Bamberg FGPrax 2017, 234).
2. Bei der durch § 36 Abs. 1 GNotKG vorgeschriebenen Ermessensausübung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des Briefausschlusses den Kernbereich der aus dem Grundpfandrecht sich ergebenden Befugnisse unberührt lässt und lediglich die Verkehrsfähigkeit des Grundpfandrechts erhöht. Hiernach ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, den Geschäftswert lediglich mit einem Bruchteil (hier: 30 %) des sich aus § 53 GNotKG ergebenden Bezugswerts zu bemessen.

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